Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:
- Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und -zentren).
- Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen...