Davon ist eine Stelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden unbefristet zu besetzen.
Die andere Stelle ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden befristet für zwei Jahre zu besetzen. Die Befristung erfolgt nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz.…
Quelle: https://www.leipzig.de/news/news/sozi…chluss-05012022